02.04.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abgrenzung zwischen Anstaltspflege und Asylierung bei Alkoholintoxikation

Inwieweit ein regelwidriger Zustand behandlungsbedürftig ist und damit einen Anspruch auf Krankenbehandlung auslöst, hängt allein von der ärztlichen Diagnose ab


Schlagworte: Sozialrecht, Krankheit, Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Asylierung
Gesetze:

§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG, § 133 ASVG, § 144 ASVG

GZ 10 ObS 99/08v, 27.01.2009

Der Kläger bekämpft den Bescheid, mit welchem sein Antrag auf Gewährung der Anstaltspflege einschließlich der Kosten für den Krankentransport für seine anspruchsberechtigte Tochter abgelehnt wurde, weil lediglich eine Alkoholisierung vorgelegen habe und der Versicherungsfall der Krankheit damit nicht eingetreten sei. Eine kontrollierte Ausnüchterung sei keine Krankenbehandlung, womit auch kein Anspruch auf Anstaltspflege infolge ärztlicher Behandlungsbedürftigkeit gegeben sei. Es liege lediglich ein Fall der Asylierung vor.

OGH: Eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt nur dann vor, wenn ein Leiden behandlungsbedürftig ist. Inwieweit eine solche Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, hängt wiederum von der Diagnose des Arztes ab, der somit eine wesentliche Funktion bei der Abgrenzung des Krankheitsbegriffes ausübt. Mangelt es an der Behandlungsbedürftigkeit, handelt es sich lediglich um einen Asylierungs- oder Pflegefall. Sofern eine Alkoholbeeinträchtigung daher keine Gefahr für die vitalen Funktionen darstellt, gilt dies lediglich als Asylierungsfall, wenn hingegen die Gefahr einer toxisch bedingten Ateminsuffizienz ausgelöst durch eine schwere Alkoholvergiftung besteht, ist der Anspruch auf Anstaltspflege zu bejahen.