02.04.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anwendung des § 86 Abs 4 ASVG auf den Anspruch auf Versehrtengeld

Die spätere Geltendmachung von Einmalleistungen ist nicht von der Voraussetzung auf Versehrtenrente iSd § 86 Abs 4 zweiter Satz ASVG abhängig


Schlagworte: Sozialrecht, Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Leistung, Versehrtengeld, Verjährung
Gesetze:

§ 86 Abs 4 ASVG, § 102 ASVG, § 212 ASVG

GZ 10 ObS 179/08h, 27.01.2009

Die Klägerin erlitt als Schülerin einen Unfall, der ordnungsgemäß dem beklagten Unfallversicherungsträger gemeldet wurde. Aufgrund dieses Vorfalles liegt eine durchgehende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% vor. Nach rund 27 Jahren beantragte die Klägerin nunmehr die Gewährung von Versehrtengeld. Die gegen den ablehnenden Bescheid der beklagten Versicherungsanstalt erhobene Klage wurde vom Erstgericht abgewiesen, während das Berufungsgericht dem dagegen erhobenen Rechtsmittel Folge gab, weil keine explizite Verjährungsregelung im ASVG vorgesehen sei.

OGH: Für einmalige Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung sind im ASVG weder Präklusiv- noch Verjährungsbestimmungen vorgesehen, womit auch die Bestimmung des § 102 ASVG nicht anwendbar ist. Nachdem die Verjährung keine Einrichtung ist, die in einer für das gesamte österreichische Recht allgemein gültigen Form geregelt ist, können die Bestimmungen des Zivilrechts hinsichtlich der Verjährung auch nicht grundsätzlich auf den Bereich des öffentlichen Rechts übertragen werden. Die Bestimmung des § 86 Abs 4 ASVG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung generell von einem noch aufrechten Rentenanspruch abhängig ist.