02.04.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Anwendung des Verminderungsprozentsatzes gem § 261 ASVG

Wird eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht in Anspruch genommen, ist der Verminderungsprozentsatz bei nachfolgender Gewährung der Alterspension nicht anzuwenden


Schlagworte: Sozialrecht, Pensionsversicherung, Alterspension, Berufsunfähigkeitspension, Anfall, Inanspruchnahme
Gesetze:

§ 254 ASVG, § 255 ASVG, § 261 Abs 4 und Abs 7 ASVG, § 273 ASVG

GZ 10 ObS 184/08v, 27.01.2009

Die Klägerin setzte trotz Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ihre Tätigkeit bis zum Erreichen des Regelpensionsalters fort. Folglich wurde ihr eine Alterspension bescheidmäßig zugesprochen, allerdings wurde von der beklagten Partei ein Abschlag in Abzug gebracht, der nach Ansicht der Vorinstanzen nur dann zur Anwendung gelangen könne, wenn die Berufsunfähigkeitspension nicht nur zuerkannt, sondern auch tatsächlich in Anspruch genommen worden wäre.

OGH: Die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Ab- und Zuschläge bei vorzeitigem bzw nach Erreichen des Regelpensionsalters erfolgendem Pensionsantritt verfolgen den Zweck, einen Ausgleich der Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung zu schaffen. Im Sinne einer teleologischen Reduktion des § 261 Abs 4 iVm Abs 7 ASVG tritt daher keine Verminderung ein, wenn zwar ein Anspruch auf eine vorzeitige Pension besteht, diese aber nicht in Anspruch genommen wird. Wenn kein vorzeitiger Pensionsantritt erfolgt, besteht folglich auch kein Bedarf für einen Ausgleich durch eine Abschlagsregelung.