09.04.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Haftung für schulspezifische Risken

Der für einen Arbeitsunfall geforderte Kausalzusammenhang liegt vor, wenn sich schulspezifische Risiken verwirklichen und der Schaden nicht nur rein zufällig im Rahmen des Schulbetriebes eingetreten ist


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Sozialrecht, Arbeitsunfall, Schüler
Gesetze:

§ 333 ASVG, §§ 174 ff ASVG

GZ 1 Ob 259/08g, 28.01.2009

Die Klägerin begehrt von der beklagten Republik Österreich die Zahlung von Schmerzengeld, Ersatz von Begräbniskosten und Verdienstentgang sowie Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Das Begehren stützt sich auf den Titel der Amtshaftung, nachdem der Sohn der Klägerin im Rahmen einer Pause während des Schulbetriebes durch einen Mitschüler erstochen wurde. Von den Vorinstanzen wurde das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall, womit das Haftungsprivileg der §§ 333 ff ASVG zur Anwendung komme.

OGH: Wird ein Schüler geschädigt, haftet der Schulerhalter diesem gegenüber sowie auch gegenüber dessen Hinterbliebenen nur für den Fall der vorsätzlichen Verursachung, sofern sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Schulausbildung ereignet hat, welche die Versicherung begründet. Während die örtliche und zeitliche Komponente unzweifelhaft feststeht, ist hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs nicht nur auf den reinen Kausalzusammenhang abstellen, der bereits durch den Aufenthalt am Unfallort erfüllt wäre, sondern es muss eine innere Ursache vorliegen. Nachdem der Schulbesuch ua auch einen Sozialisierungsprozess darstellt und Streitigkeiten, Rangordnungskämpfe und Angriffe durch Mitschüler zu dessen Risiko zählen, liegt dieser innere Zusammenhang vor, womit eine Haftung der Beklagten auszuschließen ist.