09.04.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bedingte Erbantrittserklärung nach Tod des Arbeitgebers als Voraussetzung für Insolvenz-Entgelt?

Nur wenn im Zuge eines vorangegangenen Verfahrens die Vermögenslosigkeit geprüft wurde, kann auch die bedingte Erbserklärung zu einer Absicherung nach dem IESG führen


Schlagworte: Insolvenz-Entgeltsicherung, bedingte Erbserklärung, Vermögenslosigkeit
Gesetze:

§ 1 IESG, § 1a IESG, § 802 ABGB

GZ 8 ObS 1/09v, 27.01.2009

Die Ansprüche des Klägers aus seinem bereits beendeten Lehrverhältnis wurden nach dem Tod des ehemaligen Arbeitgebers von der Alleinerbin zwar anerkannt, aber nur zu einem Teil ausbezahlt, weil infolge der Überschuldung des Nachlasses lediglich eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Der Antrag des Klägers auf Insolvenzausfallsgeld hinsichtlich des verbliebenen Restbetrages wurde mit der Begründung abgewiesen, es läge kein Tatbestand iSd § 1 IESG vor. Zwar sei diese Bestimmung einer Analogie zugänglich, jedoch erfolge mit der Abgabe einer bedingten Erbserklärung keine Feststellung der Überschuldung des Nachlasses, die den in dieser Bestimmung geregelten Tatbeständen gleichzuhalten wäre.

OGH: Jene Tatbestände, die im Sinne einer Sicherung des Entgelts im Falle einer Insolvenz einer Konkurseröffnung gleichzuhalten sind, werden im Gesetz nicht taxativ aufgezählt. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Vermögenslosigkeit des Arbeitgebers verfahrensmäßig geprüft wurde. Bedingte Erbserklärungen stehen grundsätzlich iZm überschuldeten Verlassenschaften und sind insofern als Fortsetzung des Unterbleibens der Abhandlung wegen geringem Wert und der Überlassung an Zahlungs statt anzusehen, jedoch wurde dieser Fall vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt und wird die Vermögenslosigkeit auch nicht in vergleichbarer Weise geprüft. Analog ist daher eine Absicherung der Arbeitnehmeransprüche durch Anwendung des § 1a IESG zu erreichen, die jedoch voraussetzt, dass die Forderung gegen den bedingt erbserklärten Erben in einem Streitverfahren abgewiesen wurde.