23.04.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ausschluss der Kündigungsanfechtung durch den Tendenzschutz des ArbVG

Die Bestimmungen der Betriebsverfassung sind auf Unternehmen mit konfessioneller Zielsetzung nicht anzuwenden


Schlagworte: Betriebsverfassung, Tendenzschutz, Kündigungsanfechtung
Gesetze:

§ 105 ArbVG, § 132 Abs 4 ArbVG, Art 15 StGG

GZ 9 ObA 156/08v, 28.01.2009

Der Kläger wurde von der beklagten Partei als Arabischlehrer in deren Akademie zur Ausbildung von islamischen Religionslehrern beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers aufgelöst, nachdem es durch die beklagte Partei als nicht mehr tendenzneutral und damit als unvereinbar mit den konfessionellen Zwecken der Erziehungseinrichtung angesehen wurde.

OGH: Art 15 StGG räumt gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften unter einem Gesetzesvorbehalt eine Autonomie zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten ein. Betriebe und Unternehmen, die der Verfolgung konfessioneller Zwecke dienen, sind daher von den Bestimmungen des II. Teil des ArbVG ausgenommen. Aufgrund dieses Tendenzschutzes sind Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der ihnen eingeräumten Autonomie berechtigt, die Eignung eines Arbeitnehmers hinsichtlich der Umsetzung der konfessionellen Zweckbestimmung zu beurteilen. Eine Kündigungsanfechtung auf Basis des § 105 ArbVG ist daher ausgeschlossen.