31.03.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bezieht sich nur auf jene Ansprüche, die auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem Dienstgeber beruhen; für die Entscheidung ist der Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagesachverhalt maßgeblich


Schlagworte: Verfahrensrecht, bürgerlich, Gericht, öffentlich, Rechtsweg
Gesetze:

§§ 66 ff PBVG, § 50 ASGG

In seinem Beschluss vom 25.01.2006 zur GZ 9 ObA 109/05b hatte sich der OGH mit der Zulässigkeit des Rechtsweges auseinander zu setzen:

Der Kläger ist Beamter bei der PTV und auch als Personalvertreter tätig, wobei er nicht freigestellt ist, sondern Freizeit in Anspruch nimmt. In den letzten Jahren ist er - mit Zustimmung der Beklagten - nur mehr als Personalvertreter tätig und erbringt keine Dienstleistungen mehr. Über Weisung der Beklagten sollte der Kläger seine Dienstfreistellungen 3 Tage vorher ankündigen. Wegen Verletzung dieser Weisung (zu kurzfristige Meldungen) wurde dem Kläger wegen ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst der Bezug gekürzt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist und die Bezahlung des gekürzten Gehalts. Der OGH führte dazu aus: Maßgeblich für die Frage, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handle, deren Entscheidung den Gerichten obliege, sei die Natur des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger sei Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliege dabei dem BDG und dem GehG. Mit seiner Klage mache er dienstrechtliche Ansprüche nach den genannten Gesetzen geltend. Da es sich dabei um keine privatrechtlichen Ansprüche handle, sei der Rechtsweg unzulässig.