07.05.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Zulässigkeit von Unverbindlichkeitsklauseln

Von den Arbeitsvertragsparteien kann für die Gewährung von Sonderzahlungen wirksam deren Unverbindlichkeit vereinbart werden


Schlagworte: Dienstvertrag, Sonderzahlungen, Unverbindlichkeitsklausel
Gesetze:

§ 914 ABGB, § 1152 ABGB

GZ 9 ObA 113/08w, 24.02.2009

Die zwischen den Parteien sowohl mündlich als auch schriftlich getroffene Vereinbarung, dass der Klägerin ein Anspruch auf Sonderzahlungen zustehe, wurde von der beklagten Partei aus wirtschaftlichen Gründen unter Androhung der Kündigung bei Nichtunterfertigung des überarbeiteten Arbeitsvertrages dahingehend abgeändert, dass ein Unverbindlichkeits- und Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Sonderzahlungen vorgesehen wurde. Während das Erstgericht diese Vereinbarung für zulässig erachtete, sprach das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Unverbindlichkeitsklausel im Bezug auf das Entgelt aus.

OGH: Unverbindlichkeitsvorbehalte kennzeichnen eine Leistung als freiwillig und ohne Begründung eines künftigen Rechtsanspruchs, während ein Widerrufsvorbehalt einen Anspruch voraussetzt, der mit Ausübung des Widerrufs beseitigt werden kann. Die Unzulässigkeit eines Unverbindlichkeitsvorbehalts besteht nur dann, wenn sich dieser auf laufendes monatliches Entgelt bezieht. Hingegen sind Entgeltbestandteile, die keinen wesentlichen Teil des Grundentgelts darstellen oder nur unregelmäßig oder in bestimmten Fällen gewährt werden, davon nicht erfasst. Daher kann im Hinblick auf Sonderzahlungen ein Unverbindlichkeitsvorbehalt wirksam vereinbart werden. Werden Unverbindlichkeits- und Widerrufsvorbehalt miteinander kombiniert, ist diese Bestimmung im Einzelfall gem §§ 914 f ABGB auszulegen, da beide unterschiedliche Rechtsfolgen haben und zueinander im Widerspruch stehen.