07.05.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auswirkung einer Verlängerung der gesetzlich geregelten Karenz

Nach Ablauf der Frist des § 15 Abs 4 MSchG besteht kein Kündigungsschutz


Schlagworte: Mutterschutzrecht, Karenz, Kündigungs- und Entlassungsschutz
Gesetze:

§ 15 Abs 4 MSchG

GZ 8 ObA 2/09s, 23.02.2009

Zwischen den Streitteilen wurde anlässlich der Geburt des Kindes der Klägerin deren Karenzierung über das gesetzliche Ausmaß hinaus für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld vereinbart. Eine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich eines Kündigungs- oder Entlassungsschutzes wurde nicht getroffen. Nachdem sich in Abwesenheit der Klägerin ein produktives Lohnverrechnungsteam gebildet hatte, sprach der beklagte Arbeitgeber deren Kündigung aus. Nach der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht habe sich durch diese vertragliche Vereinbarung auch der Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ende der vereinbarten Karenzierung verlängert.

OGH: Der gesetzliche Kündigungsschutz, der für den Zeitraum der gesetzlich geregelten Karenz eingeräumt wird, besteht nicht für den Fall einer daran anschließenden vereinbarten Karenzierung. Der fehlende Kündigungsschutz in diesen Fällen entspricht dem Willen des Gesetzgebers, sodass der Zeitraum des gesetzlichen Kündigungsschutzes kürzer ist, als der Zeitraum, für welchen Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann. Mangels Regelungslücke scheidet auch eine Analogie iSd § 7 ABGB aus. Der besondere Kündigungsschutz wird daher durch eine über das gesetzlich geregelte Ausmaß hinaus gehende Karenzierung nicht verlängert.