07.05.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Fortbestand des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs 6 Z 2 IESG

Der Treuhandvertrag eines geschäftsführenden Alleingesellschafters begründet keine arbeitnehmerähnliche Abhängigkeit


Schlagworte: Insolvenzentgeltsicherung, Treuhandvertrag, Arbeitnehmereigenschaft
Gesetze:

§ 1 IESG, Art 1 Abs 1 Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG

GZ 8 ObS 4/09k, 23.02.2009

Der Antrag des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld wurde von der beklagten IEF-Service GmbH mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger als Alleingesellschafter beherrschenden Einfluss auf die sich im Konkurs befindliche GmbH gehabt hätte. Auch der Umstand, dass die Geschäftsanteile nur treuhändig als Geschäftsführer gehalten wurden, ändere nichts daran, dass der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG erfüllt sei. Zwecks Verhinderung von Missbräuchen sei der Kläger daher von einem Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen, da er den Eintritt der Insolvenz mitzuverantworten habe.

OGH: Der Abschluss einer Treuhandvereinbarung bewirkt keine Ausnahme davon, dass ein Gesellschafter vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen ist. Einerseits besteht nach außen hin volle Verfügungsbefugnis, andererseits bewirkt der Treuhandvertrag keine persönliche Abhängigkeit des Treuhänders, die mit jener eines Dienstnehmers vergleichbar wäre. Auch die Anwendung der Insolvenzrichtlinie setzt das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft voraus. Der Treuhandvertrag allein begründet jedenfalls keine organisatorische und persönliche Abhängigkeit gegenüber einem Arbeitgeber, sodass mangels dieser Voraussetzung kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht.