14.05.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Umfang des Unfallversicherungsschutzes bei Umwegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft

Wird ein Umweg aus eigenwirtschaftlichen Interessen in Kauf genommen, besteht mangels inneren Zusammenhangs kein Unfallversicherungsschutz


Schlagworte: Dienstunfall, Wegunfall, Fahrgemeinschaft, Umweg, eigenwirtschaftliches Interesse
Gesetze:

§ 175 Abs 2 Z 9 ASVG, § 90 Abs 2 Z 8 B-KUVG

GZ 10 Ob S15/09t, 24.02.2009

Der Kläger wird im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von seiner Ehefrau regelmäßig mit deren PKW zu seiner Arbeitsstätte gebracht bzw von dort abgeholt. Im Zuge einer Heimfahrt begleitete der Kläger seine Gattin zu einem ihrer Geschäftstermine, den sie kurz zuvor vereinbart hatte. Für den Kläger ergab sich daraus ein Umweg von etwa 2 Stunden. Aufgrund dieser Tatsache wurde von der beklagten Partei der sich in der Folge ereignete Verkehrsunfall nicht als Dienstunfall anerkannt und der Unfallversicherungsschutz abgelehnt. Dem folgten auch die Vorinstanzen mit der Begründung, dass ein Umweg durch Wohn- und/oder Arbeitsorte der Mitglieder der Fahrgemeinschaft gerechtfertigt werden müsse.

OGH: In Erweiterung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes erfasst dieser auch Wegunfälle, die sich iZm einer Fahrgemeinschaft ereignen. Der sich daraus ergebende Umweg muss jedoch durch die Lage des Wohn- oder Arbeitsortes des Mitglieds der Fahrgemeinschaft begründet sein. Sofern ein Umweg jedoch durch einen unvorhergesehenen beruflichen Termin eines anderen Mitglieds begründet wird und trotz Kenntnis vor Fahrtantritt und Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dennoch die Fahrt angetreten wird, besteht kein innerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern es liegt ein Handeln im eigenwirtschaftlichen Interesse vor, sodass der Unfallversicherungsschutz entfällt.