21.05.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auswirkungen der Sonderernährung auf die Bemessung des Pflegegeldes

Der Betreuungsaufwand iZm einer PEG-Sonde gilt als Pflegebedarf iS der einschlägigen Pflegegeldgesetze


Schlagworte: Krankenversicherung, Pflichtleistung, medizinische Hauskrankenpflege, Sonderernährung, Pflegegeld, Bemessung
Gesetze:

§ 94 Abs 3 BSVG, § 151Abs 3 ASVG

GZ 10 ObS 122/08a, 24.02.2009

Die Klägerin wird aufgrund von Schluckbeschwerden über eine implantierte Magensonde künstlich ernährt, ist allerdings aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage, den damit verbundenen Pflegeaufwand selbständig durchzuführen. Die beklagte Partei vertritt die Rechtsansicht, dass es sich hierbei um eine Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege handle und somit bei der Bemessung des Pflegegeldes nicht zu berücksichtigen sei.

OGH: Welche Leistungen als solche der medizinischen Hauskrankenpflege gelten, ist nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zu bestimmen. Der Gesetzgeber differenziert dabei zwischen dem Legen der Magensonde und der Durchführung der Sonderernährung bei vorhandener Magensonde. Demnach ist die die in den §§ 94 Abs 3 BSVG und 151Abs 3 ASVG als Beispiel angeführte Sonderernährung auf das Legen der Magensonde zu beschränken, während die Durchführung selbst wie auch die Verabreichung von Medikamenten über die Sonde als Tätigkeiten der Pflegehilfe zu werten sind und daher entsprechend bei der Ermittlung des zeitlichen Pflegebedarfs zu berücksichtigen sind.