12.11.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Anspruch auf Berufunfähigkeitspension wegen Arbeitsunfähigkeit hängt von der Aufnahme einer Beschäftigung ab, die eine Pflichtversicherung begründet


Schlagworte: Sozialrecht, Versicherungsfall, Berufsunfähigkeitspension, Beweislast, Arbeitsfähigkeit
Gesetze:

§ 273 Abs 1 ASVG

In seinem Beschluss vom 06.09.2005 zur GZ 10 ObS 59/05g hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Aufnahme einer Ferialtätigkeit im Ausmaß von zwei Tagen bereits als Eintritt in das Erwerbsleben anzusehen ist:

Gegenstand dieses Verfahrens war die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension des Klägers wegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung. Von den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, weil es zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nach Eintritt in das Erwerbsleben gekommen war, wobei eine Ferialtätigkeit im Umfang von zwei Tagen zu vernachlässigen sei.

Der OGH führte dazu aus: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn zunächst eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten vorliegt und durch eine nachträgliche Entwicklung vermindert wird. Wenn bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Maßgeblich ist dabei allein die Aufnahme einer Beschäftigung, die eine Pflichtversicherung begründet. Ist diese Voraussetzung erfüllt, reicht auch eine zweitägige Ferialtätigkeit aus. Es trifft den Kläger die objektive Beweislast dafür, dass bei Aufnahme der Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im oben angeführten Umfang vorlag und in weiterer Folge nachträglich unter dieses Maß gesunken ist.