31.03.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die bäuerliche Betriebsrente nach BSVG infolge geminderter Erwerbsfähigkeit verfolgt einen anderen Zweck als die Versehrtenrente nach ASVG


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Betriebsrente, Zweck, Abfindung
Gesetze:

§§ 18, 67, 72, 148i, 148j BSVG, § 103 Abs 2 ASVG

In seinem Beschluss vom 24.01.2006 zur GZ 10 ObS 120/05b hatte sich der OGH mit der Abfindung der Betriebsrente auseinanderzusetzen:

Dem Kläger wurde aufgrund der durch einen Arbeitsunfall eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine monatliche Betriebsrente nach dem BSVG gewährt. Nachdem dem Kläger der Bezug einer Invaliditätspension bescheidmäßig zugesprochen wurde, erhielt er eine Abfindung für die Betriebsrente im Ausmaß der Hälfte des vollen Kapitalwertes, weil Zweck der Betriebsrente neben dem Ausgleich des Einkommensverlustes, der durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eintrete, auch die Sicherung der Weiterführung des Betriebes sei. Im Falle einer Pensionierung bzw. bei Aufgabe des Betriebes falle dieser Hälfteanspruch daher weg.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber hinsichtlich der Regelung der Voraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach dem GSVG, ASVG und BSVG Gestaltungsfreiheit zu, sofern dadurch keine unsachliche Ungleichbehandlung bewirkt wird. Durch die Betriebsrente soll die Weiterführung des Betriebes ermöglicht werden und ein Ausgleich für den dauernden Einkommensverlust geschaffen werden. Zwar führt der Gleichheitsgrundsatz nicht dazu, dass in allen Sozialversicherungssystemen einheitliche Regelungen vorliegen müssen, wenn jedoch ein Versicherter in einem anderen System Anspruch auf eine Pensionsleistung hat, erscheint der Wegfall der Betriebsrente bedenklich, nur weil der Versicherte eine andere Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung beendet. Eine solche hindert nämlich nicht die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes. Es wurde daher ein Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gestellt.