28.05.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Umfang der Solidarhaftung des Betriebsübergebers

Im Falle eines Betriebsüberganges haftet der Übergeber auch für jene Ansprüche, die gegenüber dem früheren Betriebsinhaber entstanden sind


Schlagworte: Betriebsübergang, Arbeitnehmer, Solidarhaftung, Betriebsinhaber
Gesetze:

§ 6 AVRAG, § 896 ABGB

GZ 9 Ob 79/08w, 01.04.2009

Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Pacht einer Tankstelle und einem damit verbundenen Betriebsübergang, im Zuge dessen der Erwerber Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer zu befriedigen hatte und Regressansprüche gegen den Vorpächter unter Berufung auf dessen Solidarhaftung geltend machte. Die beklagte Partei erhob eine Gegenforderung und behauptete, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe die ihm nach dem AVRAG zustehenden Ansprüche der beklagten Partei abgetreten. Darüber hinaus sei ein Teil der Ansprüche bereits gegenüber der Vorpächterin der beklagten Partei entstanden, für welche diese nicht einzustehen habe.

OGH: Soweit ein Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt wird und als solcher beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung hat, schließt die mangelnde persönliche Abhängigkeit die Arbeitnehmereigenschaft aus. Auch die Gründung einer Privatstiftung steht dem nicht entgegen, wenn dennoch die Möglichkeit besteht, auf die Geschäftsführung maßgeblich einzuwirken. Die im Falle des Betriebsüberganges vorgesehene Solidarhaftung des Übergebers ist zwar zeitlich begrenzt, ansonsten jedoch unbeschränkt, dh im Falle eines Regresses eines neuerlichen Übernehmers sind auch jene Ansprüche miteinzubeziehen, die gegenüber einem früheren Betriebsinhaber entstanden sind und vom nunmehrigen Übergeber übernommen wurden.