04.06.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Gebot der Gleichbehandlung iZm der Begründung von Arbeitsverhältnissen

Das Verbot der Diskriminierung erfasst das gesamte Einstellungsverfahren


Schlagworte: Gleichbehandlungsrecht, Diskriminierung, Bewerbung, Bewertung
Gesetze:

§ 3 Z 1 GlBG, § 12 Abs 1 GlBG

GZ 8 ObA 11/09i, 23.04.2009

Die schriftliche Bewerbung der Klägerin als Lehrling für die Ausbildung als Zimmerin wurde von der beklagten Partei mit einem ablehnenden Schreiben beantwortet, wobei als Begründung deren mangelnde Vor- bzw Fachkenntnisse im Vergleich zu den Mitbewerbern angeführt wurde. Die Klägerin erachtet sich durch diese Vorgangsweise aufgrund ihres Geschlechts als diskriminiert, da ihr im Vorfeld der Bewerbung im Zuge eines Telefongesprächs mitgeteilt wurde, dass man gegenüber dem weiblichen Geschlecht skeptisch sei, da Frauen nicht über die für diesen Beruf notwendige Kraft verfügen würden.

OGH: Das Gesetz verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iZm der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Unter dieser Begründung ist jener zeitliche Rahmen zu verstehen, der mit der der ersten Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber beginnt und bis zur endgültigen Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrages andauert. Die im § 12 Abs 1 Z 2 GlBG vorgesehene Grenze stellt eine Haftungsbeschränkung dar, aus welcher darauf zu schließen ist, wie die erlittene Rechtsgutbeeinträchtigung zu bewerten ist und die folglich auch auf Fälle persönlicher Beeinträchtigung anzuwenden ist, in welchen das Recht, sich diskriminierungsfrei zu bewerben, verletzt worden ist.