04.06.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Sachleistungsprinzip in der Krankenversicherung

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein verordnetes Heilmittel setzt die vorherige Kostentragung durch den Versicherten voraus


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Krankenversicherung, Sachleistung, Heilmittel, Kostenerstattung, Voraussetzung
Gesetze:

§ 131 ASVG

GZ 10 ObS 36/09f, 17.03.2009

Der Kläger begehrte die Übernahme der Kosten für ein bestimmtes Präparat. Dieser Antrag wurde vom beklagten Krankenversicherungsträger mit der Begründung abgelehnt, dass Sachleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung rechtlich nicht durchsetzbar seien. Das Heilmittel selbst wurde vom Kläger vorab noch nicht erworben.

OGH: Der Krankenversicherungsträger ist durch das Sachleistungsprinzip nicht dazu verpflichtet, die davon erfassten Leistungen tatsächlich zu erbringen, sondern hat Vorsorge dafür zu treffen, dass diese auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers bezogen werden können. Es gibt daher auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer Sachleistung. Wird eine Leistung nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers erbracht, besteht Anspruch auf Kostenerstattung, allerdings lediglich unter der Voraussetzung, dass diese Kosten dem Versicherten auch tatsächlich entstanden sind, dh durch diesen vorfinanziert wurden.