18.06.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 8 AngG - Dauer der Entgeltfortzahlung

Die bei einem durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorgesehene Verlängerung des Entgeltfortzahlungsanspruches wirkt sich nicht auf einen "normalen" Folgekrankenstand aus


Schlagworte: Anspruch bei Dienstverhinderung, Krankenstand, Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfall, Dauer
Gesetze:

§ 8 Abs 1 AngG

GZ 8 ObA 88/08m, 02.04.2009

Der Kläger befand sich binnen seines 6 Monate dauernden Dienstverhältnisses mehrmals im Krankenstand, ua auch aufgrund eines Arbeitsunfalls. Er vertritt daher die Meinung, Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe für die Dauer von insgesamt acht Wochen zu haben. Nach Ansicht der Beklagten besteht hingegen nur mehr Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung iHv 50%.

OGH: Angestellte haben bei Wiedererkrankung innerhalb eines halben Jahres Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung in der Dauer von sechs Wochen. Soweit die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, verlängert sich dieser Anspruch um zwei Wochen. Diese Verlängerung gilt allerdings nur für den Fall, dass ein arbeitsunfallbedingter Krankenstand länger als sechs Wochen dauert. Durch einen Folgekrankenstand, der nicht durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ausgelöst wurde, kann diese Erweiterung nicht konsumiert werden.