18.06.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Belästigung nach § 7d BEinstG

Eine Diskriminierung setzt nicht voraus, dass die Benachteiligung unmittelbar an die Behinderung anknüpft


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Diskriminierung, Belästigung, Schadenersatz
Gesetze:

§ 7b BEinstG, § 7d BEinstG, § 7i BEinstG

GZ 8 ObA 8/09y, 02.04.2009

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz aufgrund diskriminierender Bemerkungen, welche diese iZm der Blindheit der Klägerin getätigt haben soll. Die Beklagte bestritt ihrerseits die Anwendbarkeit der Bestimmungen des BEinstG, weil zwischen den Streitteilen als Arbeitskollegen kein Dienst- und damit auch kein Rechtsverhältnis vorliege, womit es der Klägerin am rechtlichen Interesse mangle.

OGH: Der Wortlaut des Gesetzes legt eindeutig fest, dass der Belästiger zum Schadenersatz verpflichtet ist. Diese Verpflichtung trifft somit alle Arbeitskollegen ohne jegliche Einschränkung, womit das Vorliegen eines Unter- und Überordnungsverhältnisses nicht erforderlich ist. Eine Belästigung liegt vor, wenn eine der Tatbestandsvarianten des § 7d BEinstG erfüllt ist. Der geforderte Zusammenhang mit der Behinderung darf allerdings nicht zu eng gesehen werden, um dadurch allfällige Umgehungen der Gesetzesbestimmung hintanzuhalten. Es reicht daher aus, wenn das geschützte Merkmal für die Belästigung mitursächlich war.