25.06.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Rückerstattung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Das Gericht kann lediglich die Zahlungsfrist sowie eine Ratenzahlung hinsichtlich der Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld bestimmen, während die Entscheidung über eine gänzliche oder teilweise Nachsicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fällt


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Zuschuss, Zuverdienstgrenze, Rückerstattung, Härtefälle, Nachsicht
Gesetze:

§ 8 KBGG, § 12 KBGG, § 13 KBGG, § 31 KBGG

GZ 10 ObS 52/09h, 21.04.2009

Der Klägerin wurde ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gewährt, welcher nach Kenntnis der Einkünfte ihres Lebensgefährten aus Gewerbebetrieb seitens der beklagten Partei widerrufen wurde, weil die maßgeblichen Zuverdienstgrenzen überschritten worden seien.

OGH: Für Härtefälle wird durch eine mittlerweile außer Kraft getretene Verordnung eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Rückzahlung von zu Unrecht erstatteten Beträgen vorgesehen. Einer dieser Tatbestände betrifft die geringfügige und nicht vorhersehbare Überschreitung der Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15%, wobei sich dieser Tatbestand aber nur auf die eigenen Einkünfte des Leistungsempfängers bezieht, nicht auf jene des Lebensgefährten. Die von der Klägerin begehrte gänzliche oder teilweise Nachsicht des rückzuerstattenden Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld fällt in die alleinige Entscheidungskompetenz der Sozialversicherungsträger und ist daher dem Gericht verwehrt.