02.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Zulässigkeit einer Verweisungstätigkeit nach deren Inhalt

Bei bestehendem Berufsschutz ist die Verweisung auf eine Teiltätigkeit des erlernten Berufs nur zulässig, wenn diese berufsschutzerhaltend ist


Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, Berufsschutz, Tätigkeitsschutz, Verweisung, Zulässigkeit
Gesetze:

§ 255 Abs 4 ASVG

GZ 10 ObS 19/09f, 21.04.2009

Der Kläger war als gelernter Berufskraftfahrer tätig und begehrte die Gewährung einer Invaliditätspension, nachdem er die mit diesem Beruf verbundenen fallweise schweren Arbeiten wegen seines Leidenszustands nicht mehr verrichten konnte. Während das Erstgericht dem Begehren stattgab, da dem Kläger eine Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht zumutbar sei, auch wenn diese zwar im Kern gleich seien, sei der Kläger bislang im Ausland tätig gewesen und habe keine Personen, sondern Waren transportiert. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung im klagsabweisenden Sinn, da dem Kläger eine Tätigkeit im Zustellbereich durchaus möglich wäre.

OGH: Der im § 255 Abs 4 ASVG geregelte Tätigkeitsschutz steht unabhängig davon zu, ob der betroffene Versicherte Berufsschutz genießt oder nicht. Soweit allerdings Berufsschutz besteht, stellt diese Bestimmung eine günstigere Regelung dar, weil deren Verweisungsfeld enger ist. Es darf daher ein qualifizierter Versicherter, dem zugleich Berufsschutz und Tätigkeitsschutz zukommt, nur auf solche Teiltätigkeiten verwiesen werden, für welche Berufschutz besteht. Diese Tätigkeiten müssen darüber hinaus den übergeordneten Teil darstellen und dürfen nicht nur untergeordneter Natur sein, dh sie muss in Ausübung des erlernten Berufs erfolgen.