02.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Höhe der Alterspension nach einer Geschlechtsumwandlung

Der Anspruch auf eine Erhöhung der Alterspension nach Umwandlung in eine Person weiblichen Geschlechts wird nur dann begründet, wenn die dafür erforderlichen Monate nach dem Zeitpunkt der Geschlechtsumwandlung erworben wurden


Schlagworte: Pensionsversicherung, Alterspension, Geschlechtsumwandlung
Gesetze:

§ 261c ASVG

GZ 10 ObS 29/09a, 21.04.2009

Die Klägerin unterzog sich im 62. Lebensjahr einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau und begehrte neben der Gewährung der Alterspension in der gesetzlichen Höhe einen Bonus für die Inanspruchnahme der Pension erst nach Erreichen des Regelpensionsalters. Von den Vorinstanzen wurde das Begehren auf Erhöhung der Alterspension mit der Begründung abgelehnt, dass eine Änderung des Geschlechts nicht ex tunc wirke. Es reiche auch nicht aus, dass sich die Klägerin schon vor der Operation als dem anderen Geschlecht zugehörig gefühlt und danach gelebt habe. Rechtlich entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt des operativen Eingriffs, weil erst damit von einer ausreichenden und dauerhaften Umwandlung des Geschlechts ausgegangen werden könne.

OGH: In der österreichischen Rechtsordnung sind keine gesetzlichen Regelungen zur Frage der Transsexualität und somit auch nicht zur Geschlechtsumwandlung und dem rechtlichen Status transsexueller Personen enthalten. Das Pensionsalter knüpft an das Geschlecht der jeweiligen Person an, womit eine Änderung des Geschlechts auch zu einer Änderung der Rechtsfolgen führt und daher nicht allein vom subjektiven Empfinden der betroffenen Person abhängig gemacht werden kann. Eine Geschlechtsumwandlung entfaltet keine Rückwirkung und führt auch nicht in allen Lebensbereichen zu einer völligen Gleichbehandlung mit Personen desselben Geschlechts. Auch die Richtlinie 79/7/EWG legt nicht fest, dass eine Person mit geändertem Geschlecht so zu behandeln ist, als wäre sie diesem schon immer zugehörig gewesen. Der Zweck des § 261c ASVG besteht darin, einen Anreiz für einen späteren Pensionsantritt zu schaffen. Vor der Geschlechtsumwandlung erfüllte jedoch die Klägerin als Mann noch nicht einmal die Voraussetzungen für eine Alterspension, sodass sich die Frage nach einem Bonus erübrigt. Ein solcher kann erst ab dem Zeitpunkt erworben werden, zu welchem eine Person auch rechtlich als Frau gilt, wobei sich der erkennende Senat hinsichtlich dieses Zeitpunkts nicht festlegt.