09.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Betriebspension - können fiktive Versorgungsleistungen in die Gesamtpension eingerechnet werden?

Fiktive Versorgungsleistungen dürfen nach allgemeinem Verständnis eingerechnet werden, wenn zB ein möglicher Pensionsanspruch vom Arbeitnehmer nicht beantragt wird


Schlagworte: Betriebspensionsrecht, Gesamtpension, fiktive Versorgungsleistungen, Einrechnungsregelung
Gesetze:

BPG

GZ 9 ObA 10/09z, 01.04.2009

OGH: Gesamtpensionssysteme sind dadurch charakterisiert, dass der Arbeitgeber einen in der Regel von der Dauer der Dienstzeit und der Höhe des Entgelts abhängigen Betrag als "Gesamtpension" zusichert, von diesem Betrag aber bestimmte Versorgungsleistungen in Abzug bringt, die der Arbeitnehmer von Dritten erhält. Eingerechnet werden insbesondere Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Inwieweit diese eingerechnet werden, ist in der Leistungszusage, dh im Einzelvertrag oder in den Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, aus denen die Leistungszusage erfließt, zu regeln. Dass Betriebsvereinbarungen über betriebliche Pensionsleistungen abgeschlossen werden können, folgt aus § 97 Z 18 ArbVG. Einrechnungsbestimmungen sind dabei ein typischer Regelungspunkt. Die Parteien haben einen weitreichenden Gestaltungsspielraum; sie bestimmen, wie die betriebliche Pension zu berechnen ist. Die Einrechnung der Sozialversicherungspension verstößt grundsätzlich weder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 16 BPG) noch gegen die guten Sitten. Auch fiktive Versorgungsleistungen dürfen nach allgemeinem Verständnis eingerechnet werden, wenn zB ein möglicher Pensionsanspruch vom Arbeitnehmer nicht beantragt wird.

Lässt der Bezieher der betrieblichen Pension eine einrechenbare Leistung ungenützt, würde - ohne besondere Regelung dieses Falls - die Gesamtpension ungekürzt weiterlaufen. Dass dies weder dem Zweck der Einrechnungsregelung noch der Kalkulation der Gesamtpension entspricht, liegt auf der Hand. Insoweit liegt zwar nicht das frühe Ableben des Pensionsbeziehers, wohl aber die frühestmögliche Wahrnehmung aller Einrechnungsmöglichkeiten durch den Pensionsbezieher im gemeinsamen Interesse beider Parteien. Je früher Einrechnungsmöglichkeiten wahrnehmbar sind und auch wahrgenommen werden, umso höher wird typischerweise die Vereinbarung der Gesamtpension ausfallen.