16.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Auswirkung der Abfindung einer Betriebsrente auf die Höhe der Ausgleichszulage

Eine abgefundene Betriebsrente wird vom Ausnahmenkatalog des § 140 Abs 4 BSVG nicht erfasst


Schlagworte: Pensionsversicherung, Erwerbsunfähigkeitspension, Ausgleichszulage, Nettoeinkommen, Betriebsrente, Abfindung
Gesetze:

§ 140 Abs 4 lit d BSVG, § 292 Abs 4 lit d ASVG

GZ 10 ObS 8/09p, 12.05.2009

Dem Kläger wurde aufgrund eines Arbeitsunfalles eine Betriebsrente gewährt, die mit Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension mit dem halben Kapitalwert abgefunden wurde. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage wurde diese Abfindung bei der Ermittlung des Nettoeinkommens entsprechend berücksichtigt.

OGH: Aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass die Funktion der Betriebsrente darin besteht, bis zum Zeitpunkt der Pensionierung den Ersatz für das entfallene Einkommen zu sichern. Das bäuerliche Pensionsrecht enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit kausal für die Betriebsaufgabe oder den Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit war, die vorsieht, dass die Betriebsrente unter bestimmten Voraussetzungen weiter zu gewähren ist und von der Bestimmung des § 140 BSVG ausgenommen ist. Diese Ausnahmeregelung zeigt, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Betriebsrente aus der bäuerlichen Unfallversicherung grundsätzlich als Einkommen iSd § 140 Abs 1 BSVG gilt.