23.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Möglichkeit eines Urlaubsvorgriffs im Rahmen des BUAG

Die Freistellung eines Arbeitnehmers unter Entgeltfortzahlung, die nicht als Urlaub iSd BUAG zu qualifizieren ist, stellt eine freiwillige vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitsnehmer dar


Schlagworte: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsrecht, Urlaub, Vorgriff, Rückverrechnung, Wegfall der Geschäftsgrundlage
Gesetze:

§ 7 BUAG

GZ 8 ObA 85/08w, 19.05.2009

Während des Betriebsurlaubs wurden vom Kläger neben seinem offenen Urlaubsanspruch noch weitere Tage verbraucht, für welche der beklagte Arbeitgeber im Zuge der nach einigen Monaten erfolgten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses eine Rückverrechnung durchführte, weil noch kein neuer Urlaubsanspruch vorgelegen habe.

OGH: Grundsätzlich sehen die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes keine Möglichkeit für einen Urlaubvorgriff vor. Wird ein solcher jedoch von den Vertragsparteien durchgeführt, um einen Betriebsurlaub abzudecken, ist dies als vertragliche Vereinbarung zu werten, im Zuge welcher auch eine Regelung über eine allfällige Rückverrechnung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch vor dem Entstehen neuer Urlaubsansprüche zu treffen ist. Auch für die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit daraus folgendem Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB bleibt kein Raum.