23.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Erfordernis der pflegschaftgerichtlichen Genehmigung im Sozialgerichtsverfahren

Die Durchsetzung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche erfordert mit Einführung des § 284b ABGB keine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts


Schlagworte: Sachwalter, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
Gesetze:

§ 284b ABGB, § 482 ZPO

GZ 10 ObS 11/09d, 12.05.2009

Vom Sachwalter der Klägerin wurde gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension Klage erhoben, die vom Erstgericht mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass binnen der gerichtlich festgesetzten Frist die Vorlage der pflegschaftgerichtlichen Genehmigung nicht erfolgt sei. Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel nicht Folge, weil weder eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht behauptet wurde, noch eine solche aufgrund mangelndem Kostenrisikos anzunehmen sei.

OGH: Mit Einführung des SWRÄG 2006 erübrigt sich das Abstellen auf die mit einer Prozessführung verbundene finanzielle Gefahr für den Betroffenen, da mit dem neu geschaffenen § 284b ABGB im Bereich des Sachwalterschaftsrechts davon auszugehen ist, dass die Durchsetzung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zählt und eine pflegschaftgerichtliche Genehmigung deshalb nicht erforderlich ist. Somit kann von der bisherigen Judikatur, wonach eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung dann erforderlich ist, wenn mit einem Honoraranspruch des Vertreters zu rechnen ist und sich nur für den Fall eines bindenden Verzichts des Sachwalters auf seinen Anspruch oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine pflegschaftbehördliche Genehmigung erübrigt, abgewichen werden. Das Neuerungsverbot des § 482 ZPO erfasst nicht die von Amts wegen jederzeit zu beachtenden Prozessvoraussetzungen. Die mangelnde Ermächtigung zur Prozessführung kann daher auch noch im Rechtsmittelverfahren behoben werden.