23.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Abzugsfähigkeit von Darlehensrückzahlungen bei der Bemessung der Ausgleichszulage

Zweifelsfragen im Bereich der Sozialversicherung können ungeachtet dessen, dass steuerrechlichte Normen grundsätzlich nicht auf diesen Zweig zu übertragen sind, dennoch unter deren Zuhilfenahme gelöst werden


Schlagworte: Pensionsversicherung, Ausgleichzulage, Richtsatz
Gesetze:

§ 149 Abs 3 GSVG, § 292 ASVG

GZ 10 ObS 56/08w, 12.05.2009

Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren war, in welcher Höhe dem Kläger eine Ausgleichszulage gebührt, nachdem die Einkünfte seiner Ehegattin aus Vermietung/Verpachtung einer Liegenschaft in Abzug gebracht wurden. Nach Ansicht des Klägers seien von diesen Einkünften die Rückzahlungsraten für drei Hypothekardarlehen als Aufwendungen für die Schaffung oder Erhaltung einer Einkommensquelle in Abzug zu bringen.

OGH: Eine Übertragung steuerrechtlicher Regeln auf das Sozialversicherungsrecht scheidet aufgrund unterschiedlicher Begriffsbildung und der unterschiedlichen Intention beider Gesetze aus. Das schließt allerdings nicht aus, Zweifelsfragen unter Bedachtnahme auf steuerrechtliche Normen zu lösen. Soweit es um die Beurteilung steuerrechtlich relevanter Einkünfte geht, können diese auch im Bereich der für die Ausgleichszulage zu berücksichtigenden Einkünfte mit dem Gewinn iSd Steuerrechts gleichgesetzt werden. Rückzahlungsraten führen im Einkommenssteuerrecht zu keiner Minderung des Einkommens und demzufolge auch nicht zu einer Erhöhung der Ausgleichszulage.