30.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Regressfähigkeit des Zuschusses nach § 53b ASVG

Besteht ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch, ist in dessen Umfang ein Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers zu bejahen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Lohnfortzahlung, mittelbarer Schaden, Regress
Gesetze:

§ 53b ASVG, § 332 ASVG, § 1358 ABGB, § 67 VersVG

GZ 2 Ob 170/08a, 20.05.2009

Strittig ist, ob im Falle eines Zuschuss nach Entgeltfortzahlung, der von der klagenden Unfallversicherungsanstalt im Falle einer Dienstverhinderung des verunfallten oder erkrankten Dienstnehmers an dessen Dienstgeber geleistet wird, ein Regressanspruch gem § 332 ASVG besteht. Vom beklagten Haftpflichtversicherer wurde mangelnde persönliche und sachliche Kongruenz sowie fehlende Ersatzberechtigung infolge eines bloß mittelbaren Schadens eingewandt.

OGH: Der Regressanspruch erfasst nicht nur diejenigen Ersatzansprüche, die dem Versicherten selbst zustehen, sondern grundsätzlich alle Ansprüche von Personen, denen eine Leistung nach ASVG zukommt. Die persönliche Kongruenz ist zu bejahen, da durch die geleistete Lohnfortzahlung der Ersatzanspruch des Dienstnehmers analog zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG auf den Dienstgeber übergeht, dem zugleich auch der Anspruch nach § 53b ASVG zusteht. Auch das Erfordernis der sachlichen Kongruenz ist erfüllt, indem auch der Zuschuss nach Entgeltfortzahlung jenen Schaden, der auf den Dienstgeber übergewälzt wurde, teilweise abdeckt. Damit wird eine Entlastung des Schädigers ausgeschlossen.