30.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur notwendigen und zweckmäßigen ärztlichen Hilfe, die mangels Verfügbarkeit im Inland durch ausländische Ärzte erbracht wird

Der Krankenversicherungsträger unterliegt keiner Pflicht, einen Gesamtvertrag mit ausländischen Einrichtungen zu schließen, um für Sachleistungen zugunsten des Versicherten vorzusorgen, die im Inland grundsätzlich nicht erbracht werden oder für die eine vertragliche Leistungserbringung nicht vorgesehen ist


Schlagworte: Krankenversicherung, Sachleistung, Kostenerstattung, Gesamtvertrag, Ausland
Gesetze:

§ 85 GSVG, § 131 ASVG, § 133 ASVG

GZ 10 ObS 182/08z, 12.05.2009

Der Kläger begehrt für eine im Ausland durchgeführte Behandlung seines Krebsleidens vom beklagten Sozialversicherungsträger den vollen Ersatz der ihm entstanden Kosten, weil für diese Sachleistung in Österreich nicht ausreichend vorgesorgt worden sei. Von den Vorinstanzen wurde der Klage stattgegeben, weil sich die freie Arztwahl auch auf ausländische Ärzte beziehe und die notwendige und zweckmäßige Behandlung im Inland nicht durchgeführt habe werden können.

OGH: Weder lässt sich aus dem Gesetz eine Pflicht des Krankenversicherungsträgers ableiten, sämtliche Sachleistungen ohne Zuzahlung des Versicherten zu erbringen, noch eine Pflicht dazu die weltweit beste Behandlung sicherzustellen. Soweit kein Gesamtvertrag geschlossen wurde, besteht daher auch keine Pflicht zur gänzlichen Kostenübernahme der beanspruchten Leistung. Das GSVG sieht - als Folge einer schwächeren Ausprägung des Sachleistungsprinzips - auch keine umfassende gesamtvertragliche Lösung vor. Fehlt eine gesamtvertragliche Regelung begründet dies einen Kostenerstattungsanspruch mit Selbstbehalt unabhängig davon, ob die Leistung durch inländische oder ausländische Ärzte erbracht wird.