04.08.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG

Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist iSe beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, wobei die Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, des Großteils der Belegschaft, die Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, Übergang der Kundschaft, Fortführung der wirtschaftlichen Einheit, Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung usw wesentlich sind


Schlagworte: Betriebsübergang
Gesetze:

§ 3 AVRAG

GZ 9 ObA 22/09i, 29.04.2009

OGH: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Übergangs der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit iZm dem Übergang. Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne dass gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in die sie arbeitsmäßig eingebunden waren, mit übergeht. Für die Beurteilung eines Betriebsübergangs ist auf den jeweiligen Betrieb abzustellen, so dass etwa bei bestimmten Arten von Betrieben, wie etwa im Reinigungsgewerbe, die Belegschaft und deren Organisation wesentlicher sein kann, als die materiellen Betriebs- oder Reinigungsmittel. Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist iSe beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, wobei die Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, des Großteils der Belegschaft, die Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, Übergang der Kundschaft, Fortführung der wirtschaftlichen Einheit, Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung usw wesentlich sind.