OGH: Zur Qualifikation des AÜG als Eingriffsnorm iSd Art 7 Abs 1 EVÜ
Bei den Regeln des AÜG handelt es sich zumindest überwiegend um Eingriffsnormen
Art 7 EVÜ, §§ 1 ff AÜG, 16 AÜG
GZ 3 Ob 35/09g, 19.05.2009
OGH: Nach Art 7 Abs 1 EVÜ kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen als dem, dessen Recht nach dem EVÜ für anwendbar erklärt wird, Wirkung verliehen werden, wenn der Sachverhalt eine enge Bindung mit jenem Staat aufweist. Die genannten zwingenden Bestimmungen werden als "Eingriffsnormen" bezeichnet. Charakteristisch ist für Eingriffsnormen deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt.
Bei den Regeln des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) handelt es sich zumindest überwiegend um Eingriffsnormen. Als solche Eingriffsnorm wird auch § 16 Abs 3 ff AÜG zu beurteilen sein, wonach die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich nur zulässig ist, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt wurde.