13.08.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Anwendbarkeit der stRspr zum schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft bei Überschreitung der Vollmacht durch den Gewalthaber auf die vom unzuständigen Organ ausgesprochene Entlassung

Die stRspr zu schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften bei Überschreitung der Vollmacht durch den Gewalthaber ist aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit von Entlassungen auf eine vom unzuständigen Organ ausgesprochene Entlassung nicht anwendbar


Schlagworte: Entlassung, Ausspruch durch unzuständiges Organ, schwebend unwirksames Rechtsgeschäft
Gesetze:

§ 1162 ABGB, § 1016 ABGB

GZ 9 ObA 9/09b, 02.06.2009

OGH: Nach stRspr zu § 1016 ABGB gilt, dass der Gewaltgeber durch den Gewalthaber, welcher die Grenzen seiner Vollmacht überschreitet, gem § 1016 ABGB nur insoweit verpflichtet wird, als er das Geschäft genehmigt oder sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hat. Bis zur nachträglichen Heilung wird das Geschäft als schwebend unwirksam betrachtet. Diese Rspr zu § 1016 ABGB bezieht sich nur auf die Gültigkeit von Verträgen.

Zu prüfen bleibt, ob diese Rechtsprechung zum schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft auch auf eine vom unzuständigen Organ ausgesprochene Entlassung anzuwenden ist. Da mit einer Entlassung einschneidende Rechtsfolgen verbunden sind, kommt einerseits dem Zugang im Entlassungsrecht eine besondere Bedeutung zu und sind Entlassungen andererseits grundsätzlich bedingungsfeindlich, es sei denn, es handelt sich bei der beigefügten Bedingung um eine Potestativbedingung, dh eine Bedingung, deren Eintritt vom Willen des Arbeitnehmers abhängt. Im Ergebnis bedeutet eine schwebend unwirksame Entlassung nichts anderes, als dass eine Entlassung aufschiebend bedingt ausgesprochen wird. Auf die Erfüllung der Bedingung, nämlich in concreto die nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat, hätte der Arbeitnehmer keinen Einfluss, weshalb es sich um keine Potestativbedingung handelt. Daher war die vom Bürgermeister als unzuständiges Organ ausgesprochene Entlassung nicht nur schwebend, sondern grundsätzlich unwirksam.