13.08.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Arbeitnehmerbegriff des § 36 Abs 1 ArbVG

Der persönliche Geltungsbereich eines Sozialplans erfasst auch im Ausland tätige Arbeitnehmer eines Betriebes


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Arbeitnehmerbegriff, Ausland, Betriebszugehörigkeit
Gesetze:

§ 36 Abs 1 ArbVG

GZ 9 ObA 54/09w, 02.06.2009

OGH: Der Begriff des Arbeitnehmers iSd § 36 Abs 1 ArbVG erfasst auch solche Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt sind und ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte verrichten, sofern die Betriebszugehörigkeit zu bejahen ist, da eine entsprechend enge Beziehung zum Betrieb vorliegt und der Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation eingegliedert ist. Unter Berücksichtigung der Entwicklung moderner Kommunikationsmittel wurde die Möglichkeit der organisatorischen Eingliederung in erheblichem Umfang erweitert, sodass bei Nichtvorliegen einer abweichenden Vereinbarung hinsichtlich Dienstort oder Versetzung die Arbeitstätigkeit im Ausland die Arbeitnehmereigenschaft nicht ausschließt.