13.08.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds - zur Stilllegung einer Betriebsabteilung

Die Voraussetzung des gänzlichen Wegfalls der von einer Betriebsabteilung ausgeübten Agenden ist nicht erfüllt, wenn diese im Ausmaß von 10% von anderen Mitarbeitern weiterhin ausgeübt werden, womit keine Stilllegung vorliegt


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Stilllegung, Betriebsrat, Kündigungsschutz
Gesetze:

§ 121 Z 1 ArbVG

GZ 9 ObA 139/08v, 02.06.2009

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung des beklagten Betriebsratsmitglieds, der in der Musikredaktion des von der Klägerin betriebenen Privatradiosenders beschäftigt ist. Zur Begründung wurde die Stilllegung dieser Betriebsabteilung angeführt, da die Agenden des Beklagten zum Teil an ein ausländisches Unternehmen und zum Teil auf andere Mitarbeiter übertragen worden seien.

OGH: Der Tatbestand des § 121 Z 1 ArbVG setzt für den Kündigungsschutz voraus, dass die Betriebsabteilung tatsächlich stillgelegt wurde. In Übereinstimmung mit dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung, der Rechtsprechung und der Lehre reicht eine Einschränkung der Betriebsabteilung allein noch nicht aus, um die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu erreichen. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung des Einzelfalles. Sofern die ursprünglichen Agenden auch nur im Ausmaß von 10% durch andere Mitarbeiter übernommen werden, kann dies nicht als gänzliche Betriebsstilllegung bezeichnet werden. Inwieweit eine gänzliche Auslagerung der Agenden als Stilllegung zu qualifizieren ist, wurde vom erkennenden Senat offen gelassen.