OGH: Umfang der Fürsorgepflicht nach dem BEinstG
Die Förderung und Unterstützung begünstigter Behinderter umfasst nicht die Schaffung eines Arbeitsplatzes, indem ein anderer Arbeitnehmer seiner Funktion enthoben wird
§ 6 Abs 1 BEinstG
GZ 9 ObA 21/08s, 02.06.2009
Die Klägerin kann als diplomierte Krankenschwester infolge einer Berufskrankheit nur mehr in eingeschränktem Ausmaß im Operationspflegefachdienst eingesetzt werden. Gegenstand der vorliegenden Arbeitsrechtssache ist die Versetzung der Klägerin, zu welcher der Dienstgeber nach deren Meinung nicht berechtigt war und welcher die Personalvertretung nicht zugestimmt habe.
OGH: Bei Arbeitnehmern, die erhöhten Bestandschutz genießen, ist im Gegenzug eine Verpflichtung zu erhöhter Flexibilität gegenüber dem Dienstgeber anzunehmen. Die längere Verwendung eines Arbeitnehmers auf einem bestimmten Arbeitsplatz ist nicht als künftig andauernde Einschränkung seines Tätigkeitsbereichs zu werten. Die besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers nach § 6 Abs 1 BEinstG verpflichtet diesen zwar zu einer entsprechenden Rücksichtnahme, diese ist jedoch nicht so weit gefasst, dass andere Dienstnehmer von einer Leitungsfunktion abberufen werden müssten, um einen Arbeitsplatz für den begünstigten Behinderten zur Verfügung zu haben.