27.08.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anfechtung der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson

Aufgrund der geringen Fehleranfälligkeit der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson besteht keine Notwendigkeit für die Möglichkeit einer Wahlanfechtung


Schlagworte: Behinderteneinstellung, Zentralbehindertenvertrauensperson, Wahlanfechtung, Gesetzeslücke, Analogie
Gesetze:

§ 22a BEinstG, § 59 ArbVG, § 60 ArbVG

GZ 9 ObA 41/08g, 29.06.2009

In der gegenständlichen Arbeitsrechtssache geht es um die Frage, ob die Anfechtung der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson zulässig ist. Der Kläger sieht im Fehlen einer Anfechtungsmöglichkeit eine Gesetzeslücke, nachdem im Gegensatz dazu für die Wahl der Behindertenvertrauensperson eine entsprechende Regelung vorgesehen ist. Diese sei mit Hilfe einer Analogie zu den §§ 59, 60 ArbVG zu schließen.

OGH: Die fehlende Anordnung einer Wahlanfechtung für die Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson ist nicht als Gesetzeslücke zu werten, sondern lediglich Ausdruck einer zurückhaltenden Vorgehensweise durch den Gesetzgeber. Die Möglichkeit einer Wahlanfechtung wird dann geschaffen, wenn zu erwarten ist, dass Fehler eintreten könnten. Mit Blick darauf, wie sich der § 22a BEinstG historisch entwickelt hat, ist sowohl eine planwidrige Unvollständigkeit als auch die Analogie zu den Bestimmungen des ArbVG auszuschließen.