27.08.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Invalidität - zur Frage, ob es zum Eintritt in das Erwerbsleben kommt, wenn ausschließlich Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Umschulung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erworben wurden

Der Erwerb von Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung aufgrund von Umschulungsmaßnahmen nach dem AMFG reicht nicht aus, um den Begriff der Arbeitsfähigkeit zu erfüllen


Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, Arbeitsfähigkeit, Minderung, Pflichtversicherung, Beitragsmonate
Gesetze:

§ 255 Abs 7 ASVG

GZ 10 ObS 64/09y, 16.06.2009

Von den Vorinstanzen wurde das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzung für diese Leistung mangels Eintritt in das Erwerbsleben nicht erfüllt sei. Der Kläger sei nie in einem Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen, sondern habe die vorliegenden Beitragsmonate lediglich im Zuge von Umschulungen des Arbeitsmarktservices erworben.

OGH: Als Eintritt in das Erwerbsleben ist jener Zeitpunkt anzusehen, zu welchem erstmalig eine Pflichtversicherung vorgelegen hat. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hängt davon ab, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem gewissen Maße vorhanden war und durch eine nachträgliche Verschlechterung eine Minderung eingetreten ist, dh der Versicherte muss in der Lage gewesen sein, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit hängt daher nicht allein vom Erwerb von Versicherungszeiten ab und entspricht auch nicht dem Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung.