27.08.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Anfall des Leistungsanspruchs

Der durch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entstandene Rentenanspruch besteht unabhängig von einer nachfolgend eintretenden Erwerbsunfähigkeit, auch wenn die Leistung noch nicht angefallen ist


Schlagworte: Unfallversicherung, Berufskrankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Rente, Anfall
Gesetze:

§ 86 Abs 4 ASVG, § 174 Z 2 ASVG

GZ 10 ObS 69/09h, 16.06.2009

Beim Kläger liegt eine von der beklagten Unfallversicherungsanstalt anerkannte Berufskrankheit vor, allerdings wurde der Anspruch auf Versehrtenrente mit der Begründung abgelehnt, dass im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Erwerbsfähigkeit vorgelegen habe. Seit dem Jahr 2002 besteht beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%, im Zeitpunkt des von der beklagten Partei angenommenen Eintritts des Versicherungsfalles im Jahr 2007 bestand eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit infolge eines Herzinfarkts.

OGH: Im Falle der Berufskrankheit ist der Eintritt des Versicherungsfalles mit dem Beginn der Krankheit oder dem Beginn der der Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen. Davon zu unterscheiden ist der Anfall der Leistung. Soweit keine völlige Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, kann nachfolgend auch noch eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit eintreten, die unabhängig vom Anfall der Leistung keinen Einfluss auf den bereits entstandenen Rentenanspruch hat.