03.09.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anwendung steuerrechtlicher Grundsätze im Ausgleichszulagenrecht

Kosten, die iZm einem Verfahren in Deutschland angefallen sind, sind bei der Bemessung der Ausgleichszulage nicht abzugsfähig


Schlagworte: Pensionsversicherung, Ausgleichszulage, Bemessung, Nettoeinkommen
Gesetze:

§ 292 Abs 3 ASVG

GZ 10 ObS 71/09b, 16.06.2009

Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Frage, ob die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung einer deutschen Pensionsleistung bei der Bemessung der Ausgleichszulage in Abzug zu bringen sind. Weiters hat der Kläger eine Eigentumswohnung mit dem Zweck erworben, sich durch deren Vermietung eine Einnahmequelle zu schaffen. In dem Zusammenhang vertritt der Kläger die Meinung, dass auch die damit in Verbindung stehende Abschreibung als Abzugsposten bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sei.

OGH: Der Grundsatz, dass Prozesskosten im Steuerrecht als Werbekosten berücksichtigt werden können, ist auf den Bereich des Ausgleichszulagenrechts nicht anzuwenden, sodass diese Kosten bei der Ermittlung des Nettoeinkommens keinen Abzugsposten darstellen. Vermögen, das keinen Ertrag abwirft, ist an sich ausgleichszulagenrechtlich als neutral anzusehen, sodass die Umschichtung dieses Vermögens in der Form, dass Geldvermögen in eine Eigentumswohnung investiert wird, keine Auswirkung auf die Ausgleichszulagenbemessung hat. Weder wird der Wertverlust von Geldvermögen durch Inflation noch der Wertverlust einer Eigentumswohnung im Ausgleichszulagenrecht berücksichtigt.