10.09.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs auf Sicherheitsvertrauenspersonen

Die Einschränkung der Schadenersatzpflicht der Sicherheitsvertrauensperson setzt eine Verletzung deren Aufgaben gem § 11 ASchG voraus


Schlagworte: Dienstgeberhaftungsprivileg, Sicherheitsvertrauensperson, Schadenersatz, Pflichtverletzung, Betriebsaufseher
Gesetze:

§ 333 ASVG, § 10 ASchG, § 11 ASchG

GZ 9 ObA 141/08p, 29.06.2009

Die Klägerin erlitt einen Arbeitsunfall, indem die Beklagte unvermittelt die Leiter in Bewegung setzte, auf welcher die Klägerin stand und sie so zu Fall brachte. Die Beklagte übt in der Filiale, in welcher die Streitteile beschäftigt sind, die Funktion der Sicherheitsvertrauensperson aus. Im Hinblick auf das geltend gemachte Begehren auf Schadenersatz beruft sich die Beklagte auf das Dienstgeberhaftungsprivileg, welches ihr als Betriebsaufseherin zugute komme.

OGH: Die Anwendung des § 333 ASVG setzt voraus, dass eine Pflichtverletzung der Sicherheitsvertrauensperson in Ausübung ihrer Funktion ursächlich für den Arbeitsunfall oder das Entstehen der Berufskrankheit gewesen ist, wobei es konkret um jene Pflichten geht, die der Sicherheitsvertrauensperson gem § 11 ASchG obliegen. Die formelle Innehabung dieser Funktion reicht daher für sich allein noch nicht aus. Die Frage, ob der Sicherheitsvertrauensperson die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zukommt, wurde allerdings auch in dieser Arbeitsrechtssache keiner abschließenden Beantwortung zugeführt.