17.09.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verpflichtung des Arbeitnehmers, Urlaub während der Zeit der Dienstfreistellung zu konsumieren?

Eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, seinen Urlaub im Fall einer Dienstfreistellung innerhalb einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen besteht nur im Fall einer Verletzung der Treuepflicht oder eines Rechtsmissbrauchs


Schlagworte: Urlaub, keine Verpflichtung zum Verbrauch des Urlaubs während Dienstfreistellung
Gesetze:

§ 10 UrlG

GZ 9 ObA 62/08w, 29.06.2009

OGH: Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freigestellt war, führt noch nicht zum Verlust des offenen Urlaubsanspruchs.

Gem § 10 Abs 3 UrlG gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Anstelle des Urlaubsentgelts gebührt daher für nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren eine Ersatzleistung ungeschmälert, dh in voller Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe dieser Urlaubsersatzleistung ist auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies galt bereits für § 9 Abs 1 UrlG (alt), die Vorgängerregelung des § 10 Abs 3 UrlG. Der Anspruch besteht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach dem Wegfall der Regelung des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 UrlG aF durch das ARÄG 2000 besteht eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, seinen Urlaub im Fall einer Dienstfreistellung innerhalb einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen nur im Fall einer Verletzung der Treuepflicht oder eines Rechtsmissbrauchs.