17.09.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - konzernweiter Kündigungsschutz?

Die ausnahmsweise Annahme einer konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht kann nur im Falle eines "konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses" erwogen werden


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, konzernweiter Kündigungsschutz
Gesetze:

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

GZ 9 ObA 34/08b, 29.06.2009

OGH: Die generelle Annahme einer "konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht" des Arbeitgebers iSd Verpflichtung, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz wegfällt, konzernweit zu prüfen bzw für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb "zu sorgen", kommt nicht in Betracht. Richtig ist aber, dass in der Lehre verschiedene Konstellationen erwogen wurden, in denen ausnahmsweise eine konzernweite Betrachtung der sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers geboten sein könnte. Den dazu vertretenen, im Detail unterschiedlichen Lehrmeinungen ist aber jedenfalls gemein, dass die ausnahmsweise Annahme einer konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht nur im Falle eines "konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses" erwogen werden könne. Ein solches konzernbezogenes Arbeitsverhältnis sei dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dazu aufgenommen worden sei, um in verschiedenen Betrieben des Konzerns tätig zu werden (sei es als Führungskraft oder als "Springer"), wenn der Arbeitgeber sich ein derartiges "Verschieben" ausdrücklich vorbehalten habe oder wenn es in der Vergangenheit faktisch zu solchen Wechseln des Arbeitnehmers zwischen verschiedenen Betrieben gekommen sei. Nach Tomandl sind auch in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt gleichzeitig in zwei verschiedenen Betrieben beschäftigt war, beide Betriebe auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu überprüfen. Diese Prüfung habe auch in Fällen zu geschehen, in denen aus der bisherigen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses wahrscheinlich ist, dass der Arbeitnehmer in naher Zukunft in einen anderen Betrieb transferiert worden wäre.