OGH: Wegfall der Korridorpension
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit den Wegfall der Frühpension bewirken, ist von einer kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise bei der Zuordnung der Einkünfte auszugehen
§ 9 Abs 1 APG, § 76 GSVG
GZ 10 ObS 26/09k, 12.05.2009
Dem Kläger wurde der Bezug der gewährten Korridorpension für einen Zeitraum von knapp drei Monaten abgesprochen und die zu Unrecht empfangene Geldleistung zurückgefordert, nachdem er vorübergehend eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat Der Kläger wandte ein, das erzielte Einkommen sei auf zwölf Monate zu verteilen und überschreite daher nicht die Geringfügigkeitsgrenze.
OGH: Der Wegfall der Korridorpension wird entweder durch das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bewirkt oder durch ein Einkommen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, dh jedes dieser Kriterien reicht bereits für sich aus. Nicht entscheidend ist dabei, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt, da im Bereich des Leistungsrechts des GSVG darauf abzustellen ist, wann die Leistung erbracht wurde, sodass jeweils jenes Einkommen relevant ist, das in einem Kalendermonat erzielt wurde. Ein Ausgleich durch Verteilung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr kommt daher nicht in Betracht.