01.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Entfall der Urlaubsersatzleistung durch Rechtsmissbrauch bzw Treuepflichtverletzung

In Einzelfällen kann eine Interessensabwägung zu dem Ergebnis führen, dass die Weigerung des Arbeitnehmers, seinen Urlaub während einer Dienstfreistellung zu verbrauchen, einen Rechtsmissbrauch darstellt


Schlagworte: Urlaub, Dienstfreistellung, Urlaubsersatzleitung, Rechtsmissbrauch
Gesetze:

§ 4 UrlG

GZ 8 ObA 81/08g, 30.07.2009

Der Kläger wurde in einem befristeten Dienstverhältnis als Geschäftsführer beschäftigt und nach einem Eigentümerwechsel von der Gesellschaft von dieser Position abberufen und dienstfrei gestellt. Die beklagte Partei forderte den Kläger mehrfach zur Abgabe von Urlaubsmeldungen für die Zeit der Entbindung von der Dienstpflicht auf, jedoch vertrat der Kläger den Standpunkt, die Konsumation des Urlaubs sei ihm aufgrund des jederzeit möglichen Widerrufs der Dienstfreistellung nicht zumutbar und begehrt nunmehr eine Urlaubsersatzleistung. Dem hielt die beklagte Partei entgegen, die Nichtbeanspruchung von Urlaub während eines Zeitraums von viereinhalb Jahren sei rechtsmissbräuchlich und treuwidrig.

OGH: Grundsätzlich kann der Urlaubsverbrauch auch während einer Dienstfreistellung nicht einseitig durch den Dienstgeber erzwungen werden. Inwieweit ein nicht konsumierter Urlaub während der Dienstfreistellung und die nachfolgende Beanspruchung einer Urlaubsersatzleistung als Rechtsmissbrauch einzustufen ist, muss einzelfallbezogen beurteilt werden. Bei einer Dienstfreistellung, die ein Jahr nicht überschreitet, stellt sich die Frage nach einem Rechtsmissbrauch von vornherein nicht, da der Urlaubsverbrauch bis zum Ende des Urlaubsjahres erfolgen kann. Bei Dienstfreistellungen, welche die Jahresfrist überschreiten, ist ein Rechtsmissbrauch ebenfalls abzulehnen, weil diese Zeit nicht Erholungszwecken dient. Die Weigerung des Arbeitnehmers, seinen Urlaub zu verbrauchen, stellt allerdings dann einen Rechtsmissbrauch dar, wenn die benachteiligten Interessen des Arbeitgebers eindeutig und erheblich überwiegen.