08.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auswirkung der Haftung nach dem Zollkodex auf die Ersatzansprüche nach dem DHG

Die durch den Zollkodex der Gemeinschaften begründete Solidarhaftung begründet einen Fall des § 4 DHG


Schlagworte: Dienstnehmerhaftpflicht, Rückgriffsanspruch, Solidarhaftung, Schadenminderungspflicht, Zollschuldner
Gesetze:

§ 896 ABGB, § 4 DHG, Art 96 ZK, Art 202 Abs 3 ZK, Art 213 ZK

GZ 8 ObA 40/09d, 30.07.2009

Der Kläger begehrt den Ersatz seines Schadens, der ihm durch seinen Dienstnehmer entstanden ist, indem dieser eingabepflichtige Waren vorschriftswidrig der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Der klagende Frächter hat den Transport für eine österreichische Speditionsfirma, die wiederum im Auftrag einer deutschen Speditionsfirma tätig war, durchgeführt. Nachdem das deutsche Speditionsunternehmen von der Zollbehörde in Anspruch genommen wurde, erfolgte über die österreichische Spedition eine Weiterverrechnung an den klagenden Frächter, der ohne Einverständnis des Beklagten oder Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils diesen Betrag beglichen hat. Die gegenständliche Regressforderung wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 4 DHG nicht erfüllt seien.

OGH: Die Bestimmung des § 4 DHG enthält eine Einschränkung des Rückgriffsanspruchs des Arbeitsgebers, die dann zum Tragen kommt, wenn der Arbeitgeber ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder ohne rechtskräftiges Urteil handelt. Der hier anzuwendende Zollkodex der Gemeinschaften begründet eine Solidarhaftung sämtlicher Zollschuldner, dh aller Personen, die an dem Verbringen beteiligt waren. Nachdem es im Auswahlermessen der Zollbehörde liegt, welcher Zollschuldner herangezogen wird, kann auch nur anhand der konkret in Anspruch genommenen Person der tatsächlich entstandene Schaden beurteilt werden bzw welche Schadenminderungspflichten sich daraus ergeben. Der Ersatz des Schadens des tatsächlich in Anspruch genommenen Zollschuldners durch einen anderen potentiellen Zollschuldner begründet die Anwendbarkeit des § 4 DHG.