08.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Umfang des Ersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers

Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe erfasst mangels abweichender Bestimmung auch die Ausgleichzulage


Schlagworte: Pensionsversicherung, Waisenpension, Ausgleichszulage, Aufrechnung
Gesetze:

§ 295 ASVG, § 324 ASVG, § 327 ASVG, § 329 ASVG

GZ 10 ObS 76/08m, 27.07.2009

Der Klägerin wurde sowohl ein Anspruch auf Waisenpension als auch auf Ausgleichszulage rechtskräftig zuerkannt und eine entsprechende Nachzahlung vorgesehen. Der überwiegende Teil dieses Betrages wurde allerdings aufgrund von geltend gemachten Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers einbehalten. Strittig war im gegenständlichen Verfahren, ob eine Aufrechnung gem § 324 iVm § 327 ASVG im Hinblick auf die Ausgleichszulage zulässig ist, da nach Ansicht der Klägerin die Ausgleichszulage weder eine Pensions- noch Versicherungsleistung darstelle.

OGH: Die Bestimmung des § 295 ASVG legt fest, dass die Regelungen dieses Bundesgesetzes über Pensionen auch für die Ausgleichszulage gelten, sofern im Einzelfall keine abweichende Ausnahme vorgesehen ist. Nachdem für die Ausgleichszulage keine Ausnahmeregelung vorgesehen wurde, ist auch diese vom Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers erfasst, wobei unerheblich ist, zu welchen Teilen aus Pension und Ausgleichszulage sich die Geldleistung zusammensetzt. Damit wird eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Ausgleichszulagenbeziehern vermieden. Der Schutz des § 329 ASVG erstreckt sich daher nicht auf die Ausgleichszulage, die als Pension bzw Geldleistung aus der Pensionsversicherung anzusehen ist.