OGH: Zur Anrechnung von Kost und Logis auf die Ausgleichszulage während der Untersuchungshaft
Nachdem sich ein Untersuchungsgefangener die Kosten für Unterbringung und Verpflegung während der Untersuchungshaft erspart, sind diese auf die gewährte Ausgleichszulage als Sachbezüge anzurechnen
§ 292 Abs 3 Satz 2 ASVG
GZ 10 ObS 116/09w, 21.07.2009
Der Kläger ist Bezieher einer Invaliditätspension samt Ausgleichszulage und befand sich in Untersuchungshaft und verbüßte neben einer Verwaltungsfreiheitsstrafe auch eine gerichtliche Freiheitsstrafe. Da der Kläger während der Haft keine Aufwendungen für Verpflegung und Unterbringung zu tätigen hatte, wurde die Ausgleichszulage aberkannt.
OGH: Die Ausgleichszulage stellt eine Leistung mit Fürsorgecharakter mit dem Zweck der Sicherung des Existenzminimums dar. Im Gegensatz zur Strafhaft sind im Falle der Untersuchungshaft die für Unterkunft und Verpflegung erbrachten Leistungen als geldwerte Einkünfte anzurechnen. Im Hinblick auf die Unterkunft sind allerdings tatsächlich weiterlaufende Kosten zu berücksichtigen, da dem Untersuchungsgefangenen nicht zumutbar ist, seine Wohnung wegen der Haft sofort aufzugeben. Die Anrechnung erfolgt nach der Sachbezugswerteverordnung. Die Strafhaft hingegen führt zum Ruhen des Anspruchs auf Ausgleichszulage.