08.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Auslegung des § 5 Abs 2 ASGG iZm der örtlichen Zuständigkeit

Die Regelung des § 5 Abs 2 ASGG stellt nicht auf die Identität von Betriebsort und Unternehmenssitz ab


Schlagworte: Gerichtsorganisation, örtliche Zuständigkeit, Betriebsbegriff, Betriebsstätte
Gesetze:

§ 5 Abs 2 ASGG

GZ 9 ObA 155/08x, 04.08.2009

Im gegenständlichen Verfahren wurde die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Frage gestellt. Nach Ansicht der ersten Instanz sei ausgehend vom einheitlichen Betriebsbegriff des § 134 Abs 3 ArbVG der Unternehmenssitz für die örtliche Zuständigkeit bestimmend. Das Rekursgericht hingegen vertrat die Ansicht, dass die Gliederung eines Betriebes, dessen Abteilungen oder Betriebsstätten in unterschiedlichen Sprengeln liegen, ein Wahlrecht für den Kläger begründe.

OGH: Die im § 5 ASGG vorgesehenen Zuständigkeiten stellen Zwangsgerichtsstände dar, die einer Prorogation nicht zugänglich sind. Für bestimmte Verkehrsbetriebe enthält das ArbVG Sonderregelungen. Die Bestimmung des § 134 ArbVG verfolgt den Zweck der Wahrung der Einheitlichkeit der Interessensvertretung. Der Zweck des ASGG hingegen liegt in der Regelung der örtlichen Zuständigkeit, wobei das dem Betrieb örtlich nächstliegende Gericht zur Entscheidung berufen sein soll. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Absicht des Gesetzgebers nicht darauf gerichtet ist, einen Rechtsstreit an einem örtlich weit entfernten Gericht austragen zu müssen, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach der betroffenen Betriebsstätte. Ein generelles Wahlrecht ergibt sich zwar aus § 5 Abs 2 ASGG nicht, jedoch wäre ein solches dem Kläger wohl dann zuzugestehen, wenn mehrere Betriebsstätten von dem betriebsverfassungsrechtlichen Streit betroffen sind.