15.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators zum Zwecke der Durchsetzung gerichtlicher Ansprüche des Arbeitnehmers als gerichtliche Geltendmachung iSd § 3a Abs 1 IESG fristwahrend?

Die Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung ist erfüllt, wenn in der Absicht der Geltendmachung von rückständigem Entgelt und zur Erklärung des Austritts aus dem Arbeitsverhältnis ein Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators gestellt wird


Schlagworte: Insolvenz-Entgeltsicherung, Abwesenheitskurator, gerichtliche Geltendmachung , fristwahrend
Gesetze:

§ 3a Abs 1 IESG

GZ 8 ObS 11/09i, 30.07.2009

Nachdem der Arbeitgeber des Klägers trotz Nachforschungen unbekannten Aufenthalts ist, beantragte der Kläger zwecks Geltendmachung seiner arbeitsrechtlichen Ansprüche und zur Beendigung seines Dienstverhältnisses die Bestellung eines Abwesenheitskurators. Die beklagte IEF Service GmbH wandte ein, die Frist des § 3a Abs 1 IESG sei nicht gewahrt worden, die Klage hätte auch ohne die Bestellung eines Abwesenheitskurators erhoben werden können.

OGH: Die Novellierung des § 3a Abs 1 IESG brachte mit sich, dass nur mehr auf eine gerichtliche Geltendmachung abgestellt wird und kein arbeits- oder sozialgerichtliches Verfahren erforderlich ist. Für die Einhaltung der Frist des § 3a Abs 1 IESG ist daher ausreichend, wenn die Bestellung eines Abwesenheitskurators beantragt wird, dieser tatsächlich bestellt wird und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang Klage erhoben wird.