15.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Anwendungsvorrang des IESG gegenüber dem BMSVG

Der Anspruch auf Direktzahlung ausstehender Beiträge nach dem BMSVG als Abfertigung scheitert in der Insolvenz des Arbeitgebers bei fehlendem rechtskräftigen Urteil oder gerichtlichen Vergleich, da der Bestimmung des § 13d ABs 1 IESG der Vorrang zukommt


Schlagworte: Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge, Beitragswesen, Insolvenz
Gesetze:

§ 6 Abs 3 BMSVG, §13d Abs 1 IESG

GZ 8 ObS 5/09g, 30.07.2009

Die beklagte IEF-Service GmbH lehnte einen Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Entgelt mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 BMSVG nicht vorliegen. Ein Anerkenntnis durch den Masseverwalter im Zuge des Schuldenregulierungsverfahrens des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin ersetze kein rechtskräftiges Urteil.

OGH: Zweck der neuen Regelung, die eine Direktzahlung von ausstehenden Beiträgen als Abfertigung an den Arbeitnehmer vorsieht, ist die Einsparung von Kosten. Allerdings erfolgte keine Änderung hinsichtlich dessen, dass die IEF-Service GmbH Beitragsschuldner gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger ist. Der Arbeitnehmer hat daher keinen Anspruch auf Auszahlung ausstehender Beiträge als Insolvenz-Entgelt, da §13d Abs 1 IESG als speziellere Norm zur Anwendung gelangt.